Satzung der Stadtkapelle Oberkirch e. V.



A. Allgemeines


§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Die Stadtkapelle Oberkirch ist eine Einrichtung der Stadt Oberkirch. Sie führt den Namen „Stadtkapelle Oberkirch e.V.“

  2. Der Sitz des Vereins ist Oberkirch.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 2     Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Blasmusik. Der Verwirklichung dieses Zieles dienen insbesondere folgende Maßnahmen:


    1. Öffentliche Veranstaltungen


      1. Umrahmung von Feiern der Stadt und sonstiger städtischer Anlässe

      2. Veranstaltungen jeglicher Art.

        Die Stadtkapelle wird auf Einladung überall spielen.
        Über die Teilnahme, sowie über die Höhe des Honorars entscheidet der Vorstand.



    2. Interne Veranstaltungen


      1. Besondere Familienfeste von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern:

        Grüne, Silberne, Goldene, Diamantene Hochzeit usw.

        Geburtstage: 60, 70, 80, 85, 90, 95 usw.

      2. Bei Begräbnissen von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern und deren Ehegatten.

      Können die internen Veranstaltungen nur unter erschwerten Bedingungen (z.B. außerhalb von Oberkirch usw.) erfüllt werden, so ent­scheidet über die Durchführung der Vorstand.



  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberkirch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird.



B. Mitgliedschaft


§ 3     Arten der Mitgliedschaft


Mitglieder sind:


  1. aktive Mitglieder

  2. Zöglinge

  3. fördernde Mitglieder

  4. Ehrenmitglieder



§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Aktive Mitglieder


Wer in die Stadtkapelle als aktives Mitglied eintreten will, stellt sich persönlich beim musikalischen Leiter vor.

Voraussetzungen für die Aufnahme sind ein guter Leumund und der Nachweis einer ausreichenden musikalischen Ausbildung, welche den Erwerber befähigt, die gestellten Anforderungen zu erfüllen. Der musikalische Leiter ist verpflichtet, die Erfül­lung dieser Anforderungen zu überprüfen, ehe er dem Vorstand die betreffende Person zur Aufnahme vorschlägt. Der Vorstand entscheidet schließlich über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Wer durch Beschluß des Vorstandes als aktives Mitglied aufgenommen wurde, erwirbt damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.


  1. Zöglinge


Sie sind Auszubildende der Stadtkapelle.


  1. Ehrenmitglieder


Wer der Stadtkapelle 30 Jahre lang aktiv diente oder um die Stadtkapelle besondere Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierüber wird eine besondere Urkunde von der Stadt Oberkirch ausgestellt.

Das Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht; es ist von Beitragsleistungen befreit.


  1. Förderndes Mitglied


Förderndes Mitglied kann jede Person werden. Es verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die An- und Abmeldung muß schriftlich erfolgen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.



§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


  1. durch den Tod

  2. durch Austritt

  3. durch Ausschluß


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstößt durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung, die mit einfacher Mehrheit erfolgt, ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Endet die Mitgliedschaft, so sind sämtliche, der Stadt gehörenden Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche.



§ 6     Pflichten der Mitglieder


  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu tun, was dem Gedeihen der Stadtkapelle dient und alles zu vermeiden, was dieser schadet. Durch ihren Eintritt anerkennen sie die Satzung und verpflichten sich, ihre Bestimmungen gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind zur pünktlichen Teilnahme an Proben und Aufführungen verpflichtet. Wer aus zwingenden Gründen verhindert ist, teilt dies dem musikalischen Leiter oder dem 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mit. Diese Entschuldigung muß so rechtzeitig erfolgen, daß nötigenfalls entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können.

  2. Für die Pflege guter Geselligkeit und gedeihlicher Entwicklung des Musizierens ist die Kameradschaft oberstes Gebot. Es hat daher jeder alles zu vermeiden, was das gute Einvernehmen innerhalb der Stadtkapelle stören könnte. Meinungsverschiedenheiten privater, geschäftlicher und politischer Art dürfen bei Vereinzusammenkünften der Musiker, insbesondere bei Proben und Aufführungen, nicht erörtert werden.

  3. Jeder Musiker ist zur pfleglichen Behandlung und Sauberhaltung der ihm anvertrauten Gegenstände verpflichtet. Für vorsätzlichen oder grob fahrlässig herbeigeführten Schaden haftet das Mitglied gegenüber der Stadt bzw. der Stadtkapelle. Die dem Musiker überlassenen Instrumente, Musikalien usw. dürfen weder verkauft noch ausgeliehen werden.



§ 7     Ehrungen


Aktive Mitglieder erhalten bei Ehrungen durch den Verband ein Geschenk der Stadtkapelle.



C. Organe des Vereins


§ 8     Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


  1. der Vorstand, bestehend aus dem

    • 1. Vorsitzenden

    • 2. Vorsitzenden

    • musikalischen Leiter

    • stellvertretenden musikalischen Leiter

    • Jugendvertreter

    • Schriftführer

    • Kassier

    • Notenwart

    • Beisitzer


  1. die Mitgliederversammlung



§ 9     Zuständigkeit des Vorstandes


  1. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten und Geschäfte der Stadtkapelle, er berät und faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit über alle Geschäftsvorfälle, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfalle vertritt.

  3. Der 1. Vorsitzende führt bei allen Zusammenkünften den Vorsitz. Er leitet die Verwaltungsgeschäfte und ist für die Ordnung innerhalb der Stadtkapelle verantwortlich. Er überwacht den Probenbesuch und führt genaue Aufzeichnungen darüber. In seinem Aufgabenbereich ist er für die Stadtkapelle voll zeichnungsberechtigt.



§ 10     Wahl des Vorstandes


Die Wahl der Vorstandmitglieder – ausgenommen des musikalischen Leiters – erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Die Anzahl der Beisitzer wird durch Beschluss der Gesamtvorstandschaft bestimmt. Sie soll die Anzahl des geschäftsführenden Vorstandes: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer; nicht überschreiten. Die Beisitzer werden die Arbeit der Gesamtvorstandschaft in bestimmten Arbeitsbereichen unterstützen.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vor­standes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Zeit aus, so ist ein Vertreter bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch vom Vorstand zu bestellen.



§ 11     Beschlußfassung des Vorstandes


Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende im Einvernehmen mit dem musikalischen Leiter entscheiden. Ein solcher Beschluß ist nachträglich dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.



§ 12     Mitgliederversammlung


Im 1. Quartal eines jeden Jahres hat die Mitgliederversammlung statt zu finden. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladungen müssen schriftlich mindestens 8 Tage vor Versammlungstermin erfolgen. Sie müssen die Tagesordnung enthalten.

Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Schriftführers, des Kassiers, der Kassenprüfer und des musikalischen Leiters über den Verlauf des abgeschlossenen Geschäftsjahres entgegen. Wenn für einen Vorstandposten mehr als ein Vorschlag gemacht wird, muß geheim gewählt werden. Steht nur jeweils ein Vorschlag zur Wahl, kann per Akklamation gewählt werden.

Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Zöglinge. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.

Zur Mitgliederversammlung sind Vertreter der Stadt, des Gemeinderates, die aktiven Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder der Stadtkapelle einzuladen. Die fördernde Mitglieder sind über die örtliche Presse einzuladen.



§ 13     Beschlußfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der wahlberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zu einer Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder hat schriftlich innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.



§ 14     Außerordentliche Mitgliederversammlung


Aus besonderen Anlässen muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft einberufen werden, wenn 1/3 der Gesamtkapelle dies wünscht. § 12 gilt entsprechend.



§ 15     Musikalischer Leiter


Der musikalische Leiter wird durch den Gemeinderat bestellt. Die Mitglieder der Stadt­kapelle werden bei der Urteilsfindung angehört. Seine Anstellung, Vergütung und sein Aufgabenbereich regelt die Stadt Oberkirch in einem gesonderten Dienstvertrag.

Dem musikalischen Leiter obliegt die Festsetzung und Leitung der Proben und Auffüh­rungen, die instrumentale Besetzung, die Verwaltung der im Depot lagernden Instru­mente und des Notenmaterials.

Die Ausbildung des Nachwuchses überwacht der musikalische Leiter. Er kann die Aus­bildung an Dritte übertragen. Die Verantwortung für die fachliche Ausbildung übernimmt dann der jeweilige Ausbilder.

In seinem Aufgabenbereich ist er für die Stadtkapelle voll zeichnungsberechtigt.

Der Vertreter des musikalischen Leiters übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben des musikalischen Leiters.

Wenn ein Bedarf besteht, können Abteilungen der Stadtkapelle gebildet werden. Über die Einrichtung solcher Abteilungen entscheidet der musikalische Leiter im Einverneh­men mit dem 1. Vorsitzenden.



§ 16     Jugendvertreter


Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der Jugendlichen in der Stadtkapelle. Er muß mindestens 18 Jahre alt sein.



§ 17     Schriftführer


Der Schriftführer führt das Verzeichnis der aktiven Mitglieder, das Protokollbuch mit Aufzeichnungen über alle die Stadtkapelle betreffenden Vorfälle, besorgt den Schrift­verkehr, die Registratur der Schriftstücke und die Aufbewahrung im Archiv. Bei der Mitgliederversammlung muß ein Tätigkeitsbericht vorgelegt werden. In seinem Aufgabenbereich ist er für die Stadtkapelle voll zeichnungsfähig.



§ 18     Kassier


Der Kassier ist verantwortlich für alle Kassengeschäfte. Er führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben der Kameradschaftskasse, verwaltet die Geldbestände und Konten, ordnet die Belege, führt das Verzeichnis der fördernden Mitglieder und erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.



§ 19     Kassenprüfer


Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung ge­wählten 2 Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dür­fen dem Vorstand nicht angehören.



§ 20     Notenwart


Der Notenwart überwacht und ordnet die ihm vom musikalischen Leiter überlassenen Noten. Der Vertreter des Notenwarts übernimmt im Verhinderungsfalle seine Aufgaben.



D. Schlußbestimmungen


§ 21     Satzungsänderungen


Satzungsänderungen treten nach Zustimmung des Gemeinderates der Stadt Oberkirch in Kraft.



§ 22     Abtretung von Ansprüchen


Die Stadtkapelle tritt alle ihr zustehenden Rechtsansprüche gegen ihre Mitglieder und alle Nichtmitglieder an die Stadt Oberkirch zur Geltendmachung ab.



§ 23     Aushändigung der Satzung


Diese Satzung ist jedem Mitglied auszuhändigen.



§ 24     Inkrafttreten der Satzung


  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. März 1983 beschlossen und tritt nach Zustimmung durch den Gemeinderat der Stadt Oberkirch in Kraft.

  2. Alle bisherigen Satzungen treten mit dem Beschluß der neuen Satzung außer Kraft.